
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistung beinhalten die professionelle häusliche Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung – beides üblicherweise erbracht durch anerkannte Pflegedienste. Den Anspruch auf diese Leistungen regelt der § 36 SGB XI. Die Behandlungspflege gehört ausdrücklich nicht dazu (beispielsweise Medikamentengabe).
Wesentlich an der Sachpflege ist die Übernahme durch eine Pflegeeinrichtung oder einem Pflegedienst im Gegensatz zur Kostenerstattung von selbst bezahlter Pflege. Die Pflegeeinrichtung schließt mit der Pflegeversicherung hierfür einen Versorgungsvertrag ab. Es gibt je nach Pflegegrad bestimmte monatliche Höchstbeträge für die Sachpflege. Voraussetzungen für die Bewilligung der Sachpflege sind eine erhebliche Pflegebedürftigkeit (seit 2017 mindestens der Pflegegrad 2) und die Pflege in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. Die Sätze reichen monatlich von 796,00 Euro (Pflegegrad 2) bis 2299,00 Euro (Pflegegrad 5).
Wichtig: Über dieses monatliche Budget können nur Pflegedienste abrechnen. Verbrauchtes Budget wird anteilig vom Pflegegeld abgezogen.
| PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
| 0,00 € | 796,00 € | 1.497,00 € | 1.859,00 € | 2.299,00 € |
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